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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER
EISENEGGER FENSTER GMBH

Diese AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

1. Projektierung / Offerte

  • Devisierung, Leistungsbeschrieb, gestalterische und technische Gesamtplanung
    Die Bauherrschaft ist grundsätzlich für die Gesamtplanung und die Devisierung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Vorgaben aus Gesetzen und Normen.
    Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen (z.B. Abklärungen mit der Denkmalpflege) und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren.
  • Produkte-Anforderungen und -Anwendung, Nutzung
    Die Bauherrschaft definierte die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gebäudestandort / höhe, Einbausituation, Funktionen, Schallschutz, U-Wert, Statik, Sicherheit, usw.
  • Material, Baustoffe
    Umweltschutz: Es sind möglichst ökologische Produkte zu verwenden.
    Holz verfügt grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Naturbedingte Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden.
    Materialwahl, Qualität: Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz zu anerkennen. Dazu gehören:
    – Kleinflächen-Originalmuster als Referenz (auf Wunsch und kostenpflichtig)
    – Grossflächen-Originalmuster als Referenz (auf Wunsch und kostenpflichtig)
    – Modelle, Muster (auf Wunsch und kostenpflichtig)
    – Abbildungen, Fotos
  • Gültigkeit Offerte
    Die Gültigkeit für Offerten ist auf maximal 1 Monate begrenzt, ausser es wird schriftlich was anderes vereinbart oder festgehalten in der Offerte.

1.1 Urheberrecht
Die vom Unternehmer gelieferten Offertunterlagen, Beschriebe, Muster und Pläne bleiben dessen Eigentum. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der darin enthaltenen Informationen berechtigt. Die Informationen dürfen ohne Erlaubnis anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden.
Die Verletzung von Urheberrechten berechtigt den Unternehmer zur Vergütung der Erstellung der betroffenen Informationsträger im Zeittarif gemäss Honorarordnungen 102 / 103 / 108 des SIA sowie einem Honorarzuschlag von 50 %.

1.2 Technische Entwicklung
Der Unternehmer hat das Recht, im Rahmen der dauernden technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und Materialien von sich aus zu ändern, solange diese Änderungen den Charakter der Produkte nicht verändern, optisch unauffällig bleiben und zumindest gleichwertige Qualität gewährleisten.

2. Werkvertrag

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
Schweizerisches Obligationenrecht „Werkvertrag“

Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart:
SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA Norm 118 / 331 Allgemeine Bedingungen für Fenster

2.1 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten die nachfolgend aufgeführten Dokumente. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen zweier Dokumente gehen die Bestimmungen des erstgenannten Dokumentes vor:
– Auftragsbestätigung
– Werkvertrag
– die mit Unterschrift bestätigten Protokolle von Offertbereinigungen
– die Offerte des Unternehmers mit Leistungsverzeichnis und Plänen. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Plänen geht das Leistungsverzeichnis vor.
– die Ausschreibungsunterlagen
– die Normen SIA 118 und SIA 118/331

Technische Regelungen:
Norm SIA 331 Fenster und Fenstertüren und alle darin aufgeführten Normen und Merkblätter. Es gelten, die am Tag der Einreichung des Angebots gültigen einschlägigen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.

2.2 Bestellungsänderung

Bestellungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen von der Gegenpartei mittels Unterschrift bestätigt sein.
Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist und ist nach Aufwand zu entschädigen.

3 Preis- und Zahlungskonditionen

3.1 Werkpreis

Der Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den offerierten Stückzahlen pro Position.
Leistungsumfang in Anlehnung an SIA 118 / 331 Allgemeine Bedingungen für Fenster und Fenstertüren.

Inbegriffene Leistungen sind:

  • Lieferung und Montage des Fensters inkl. Der zugehörigen Befestigungsmittel und Beschläge
  • zusätzliche Arbeitsgänge z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig
  • Arbeitshöhen bis 3.0 m ab Abstellbasis
  • Abdeckung der Montageschrauben
  • Kontrolle des bestehenden Rahmens
  • Korrosionsschutz nicht korrosionsbeständiger Metallteile und Massnahmen zum Schutz vor Kontaktkorrosion
  • Grund- und Zwischenbeschichtung bei Holzfenstern
  • innere und äussere Abdichtung zwischen Glas und Flügel
  • Nachweise die in den Ausschreibungsunterlagen verlang sind
  • Grobreinigen für die Abnahme: Entfernen von selbstverursachten Verschmutzungen, Verpackungsrückständen, Etiketten, Kleberückständen, Klebebändern, Transport- und Lagerungsverunreinigungen. Entfernen von Schutzfolien
  • Handmuster von Materialien und Beschlägen auf Verlangen des Bauherrn

Nicht inbegriffene Leistungen sind:

  • Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz LSV, Brandschutz usw.
  • Schlussbeschichtung bei Holzfenstern
  • Maler-Finish
  • Ausgleichs- und Leibungsputz, Maurer- und Zuputzarbeiten
  • Erstellen und Schliessen von Aussparungen und Durchbrüchen für die Bedienungselemente von Sonnen- und Wetterschutzanlagen inkl. deren Abdichtung
  • Äussere und innere Abdichtungen zwischen Bauwerk und Rahmen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
  • Verfüllen von Hohlräumen zwischen Fenster und Bauwerk, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
  • Entfernen und Wiedermontage des Gerüstes
  • Reinigung der Verglasung
  • Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen Beschädigungen nach dem Einbau
  • Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat
  • Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei Offertstellung nicht ersichtlich waren. Diese sind bei Erkennen dem Bauherrn sofort schriftlich mitzuteilen.
  • Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge nicht vorhergesehener, vom Bauherrn zu vertretenden Unterbrechung der Arbeiten

3.2 Regiearbeit

Bei Regiearbeiten hat der Unternehmer, neben der Vergütung der Arbeit gemäss Regielohnansätzen, Anspruch auf gesonderte Vergütung des Einsatzes von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.
Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten folgende Regieansätze in CHF:

Geschäftsführer: 160.00 / h
Projektleiter: 135.00 / h
Chefmonteur: 115.00 / h
Servicemonteur: 135.00 / h
Schreiner: 105.00 / h
Hilfsmonteur: 98.00 / h
Servicebus pro km: 2.40 CHF
PW pro km: 1.40 CHF

3.3 Rechnung und Zahlungsbedingungen

  • Mehrwertsteuer
    Die Mehrwertsteuer MwSt. wird offen abgerechnet.
  • Abzüge
    Abzüge irgendwelcher Art (für Baureinigung, Versicherungen etc.) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
  • Zahlungsplan
    Sofern der Werkvertrag nichts anderes bestimmt, gelten folgende Zahlungskonditionen:
    – 30 % des Werkpreises bei Bestellung
    – 30 % des Werkpreises bei Lieferung auf die Baustelle oder vereinbarter Lieferbereitschaft
    – 30 % des Werkpreises nach Montage bzw. bei besonderer Vereinbarung nach Montage einzelner Etappen
    – 10 % des Werkpreises nach Erfüllen der vertraglichen Leistungen, Ablauf der Prüffrist der Schlussabrechnungen und Vorliegen der Sicherheitsleistung.
  • Schlussrechnung
    Sie wird innert 60 Tagen nach Bauabnahme oder Fertigstellung der Arbeit erstellt.
  • Zahlungsfrist
    Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und Rechnungs-Administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern diese Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.
    Bei grösserer zeitlicher Staffelung der Leistung sind Etappen, die getrennte Zahlungsansprüche des Unternehmers auslösen, im Werkvertrag zu definieren.
    Werden Forderungen bestritten ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Unternehmer kann prophylaktisch bis zur Einigung das Bauhandwerkerpfangrecht eintragen lassen.
  • Pauschalpreise
    Bei Pauschalbeträgen können keine Abzüge zusätzlich in Abzug gebracht werden.
  • Abzüge
    Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.
  • Zahlungsplicht
    Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.
  • Verzugszins
    Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9 % auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.

4. Ausführung, Produktion, Baumontage

4.1 Termine

  • Gesamtterminplan
    Für die Gesamtterminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.
  • Ausführungstermine
    Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben dem Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Bauherr in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
  • Bauseitige Verzögerungen
    Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bauherrn. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
  • Störungen
    Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Bauherr hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.
  • Änderungen im Arbeitsprogramm
    Wenn der Bauherr Änderungen im Arbeitsprogramm oder bestellter Menge veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

4.2 Bauleitung, Baukoordination

Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft zuständig. Vom Unternehmer übernommene Bauleitungsleistungen sind zu vereinbaren und zu entschädigen.

4.3 Arbeitsbedingungen auf der Baustelle

Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.

  • Zufahrt
    Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude ermöglichen.
  • Zugang
    Für die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und Gerüsten sicherzustellen. Ist dazu eine Anpassung am Gerüst oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, hat dies unentgeltlich zu erfolgen.
  • Gerüste
    Für Arbeiten ab 3.0 m ab Abstellbasis ist vom Bauherrn ein Gerüst zur Verfügung zu stellen. Vorhandene Gerüste dürfen vom Unternehmer kostenlos genutzt werden.
    Änderungen an Gerüsten müssen bauseits ausgeführt werden.
  • Baukran
    Bei Bauten ab 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch sinngemäss für Terrassenhäuser.
    Ist für die Montage ein Kran erforderlich, muss dieser vom Bauherrn kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart wird.
  • Lagerplatz
    Für die vom Unternehmer anzuliefernden Bauteile und Material ist bauseits kostenlos ein geeigneter Lagerplatz zur Verfügung zu stellen. Bei einem Fensterersatz ist für die Zwischenlagerung für ausgebaute, alte Fenster ebenfalls ein Lagerplatz zur Verfügung zu stellen.
  • Energie
    Geeignete Stromanschlüsse sind mindestens je Stockwerk vom Bauherrn zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
  • Raumklima
    Für die Überwachung der Feuchtigkeit auf der Baustelle ist der Bauherr verantwortlich.
    Die Holzfeuchtigkeit darf nach der Montage 15 % nicht übersteigen. Für die Einhaltung dieser Bedingungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.

4.4 Arbeitssicherheit und Reinigung

  • Baustelle
    Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist der Bauherr verantwortlich.
  • Arbeitsplatz
    Für die Arbeitssicherheit und Grobeinigung der einzelnen Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Unternehmen verantwortlich.
  • Entsorgung
    Der Unternehmer ist für die Entsorgung des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine prozentualen Abzüge zulässig.
  • Schlussreinigung
    Die Schlussreinigung erfolgt bauseits.

5. Bauabnahme und Mängel

  • Abnahme
    Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Bauherrn oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren.
  • Mängel
    Sind innert 5 Tagen dem Unternehmen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel.
  • Risikoübergang
    Bis zur Montage der Fenster trägt der Unternehmer, nach erfolgter Montage der Bauherr versicherungstechnisch das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.
  • Haftpflicht
    Nach erfolgter Montage kann der Unternehmer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.
  • Mängelbehebung
    Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
    – Instandstellung (Reparatur / Nachbesserung)
    – Der Unternehmer ist verpflichtet, die Behebung von Mängeln innert angemessener Frist auszuführen
    – Preisnachlass (Minderung) erfolgt nur in Ausnahmefällen
    – Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich)

6. Garantieleistungen

Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.

  • Garantiedauer, Verjährungsfristen
    – 2 Jahre Garantie für offene Mängel (SIA Norm 118)
    – 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)
    Die Garantiedauer beginnt mit der Bauabnahme wenn keine gemacht wurde mit dem Rechnungsdatum.
    Auf Reparaturen können grundsätzlich keine Garantie gegeben werden.
    Auf Elektrogeräte, Motoren, Schleusen, oder Antrieb usw. gelten die Garantie Bestimmungen des Herstellers (meistens 2 Jahre).

OPTION

Ab einer Auftragssumme von CHF 25‘000.00 kann als Sicherungsmittel die Ausstellung eines Baugarantiescheines in der Höhe von 10 % der Auftragssumme vereinbart werden.

  • Garantieleistungen
    Die Garantieleistungen umfassen:
    – konstruktive Eigenschaften
    – optische Eigenschaften, Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Metall, Glas, Oberfläche usw.
    – funktionelle Eigenschaften, Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit usw.Jede Garantie ist ausgeschlossen für:
    – Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
    – Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Bauherr selbst dem Vertrag zu Grunde gelegt hat
    – Mängel, die infolge zu hoher Luftfeuchtigkeit oder zu hoher Raumtemperatur im Bau nach dem Einbau während der Nutzung entstehen
    – Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Bauherrn
    – Beschädigung durch Dritte nach der Montage
    – Glasbruch, insbesondere Spannungsrisse infolge thermischer Ueberlastung
    – Einstellarbeiten, welche durch den Gebrauch notwendig werden

7. Haftung

Für Beschädigungen, die die Angestellten des Unternehmers an Gebäuden oder an anderen Einrichtungen anrichten, besteht nur eine Haftung im Umfang der Betriebshaftpflicht – Versicherung. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

Insbesondere haftet der Unternehmer nicht für Schäden an unter der Oberfläche liegenden Bauteilen wie Leitungen, Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder bezeichnet noch auf den dem Unternehmer abgegebenen Plänen klar ersichtlich sind.

Bei der Mobiliarversicherung besteht eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit der Police Nr. G-1660-2686 über Max. CHF 10 Mio. pro Schadenereignis bei Sach- und Personenschaden.

8. WARTUNG

Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungs-Vorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.

Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung und Nutzung verantwortlich.

Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die durch fehlende Wartung oder Wartungsfehler verursacht wurden.

9. Streitigkeiten

Gerichtsstand ist am Ort des Unternehmers in 8553 Harenwilen Thurgau.

Diese Allgemeinen Offert-, Geschäfts-, Ausführungs- und Lieferbedingungen der Eisenegger Fenster GmbH sind integrierender Bestandteil des Angebotes / der Offerte / der Auftragsbestätigung und des Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber oder deren Bevollmächtigter ohne ausdrücklich anderslautende Vereinbarung akzeptiert.

Harenwilen, im Juni 2022

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